Schöffenwahl

Schöffen / Jugendschöffen

Bewerben Sie sich jetzt für das Schöffenamt

 

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen, sowie die Jugendschöffen, für die Amtszeit 2024-2028 gewählt.

 

Das Amt Elmshorn-Land sucht daher Menschen, die das Amt der Schöffen bzw. Jugendschöffen für die 5-jährige Amtszeit am Amtsgericht bzw. Landgericht übernehmen möchten.

 

Schöffen üben das Richteramt als rechtliche Laien, aber mit gleichen Rechten und Pflichten wie Berufsrichter aus. Von den Schöffen wird gemeinsam mit den Richtern ein Urteil gefällt und - wenn nötig - eine Strafe festgesetzt. Sie handeln als Vertreter des Volkes gleichberechtigt mit Berufsrichtern.

 

Wer Schöffe beim Amts- bzw. Landesgericht werden will, kann sich bereits jetzt um die Aufnahme in die Vorschlagslisten für dieses Ehrenamt bewerben.

 

Hier der Link zu den Bewerbungsformularen

 

•           Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste Schöffenwahl 2023

 

•           Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste der Jugendschöffenwahl 2023

 

Die Gemeindevertretungen und der Jugendhilfeausschuss des Kreises müssen doppelt so viele Kandidaten vorschlagen, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden.

 

Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.

 

Daher werden nur 50 % der Bewerber auch tatsächlich als Schöffe bestellt.

 

 

Voraussetzungen für die Übernahme eines Schöffenamtes:

•           Sie sind bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) mindestens 25 Jahre und unter 70 Jahre alt.

•           Sie verfügen über die deutsche Staatsbürgerschaft.

•           Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

•           Sie sind straffrei.

•           Sie sind vorurteilsfrei und verantwortungsbewusst.

•           Sie haben Ihren Wohnsitz in einen der amtsangehörigen Gemeinden.

 

 Ausschlussgründe gegen die Ausübung des Schöffenamtes können sein:

•           Sie haben kein Wohnsitz in der Gemeinde zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste.

•           Sie haben gesundheitliche Gründe z.B. Schwierigkeiten bei den Verhandlungen mehrere Stunden zu sitzen.

•           Sie beherrschen die deutsche Sprache nicht ausreichend

•           Sie sind in Vermögensverfall geraten.

 

 

Als „unfähig“ das Amt eines Schöffen zu bekleiden, bezeichnet man

•           Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind.

•           Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

Zu dem Amt sollen gemäß § 34 GVG ferner nicht vorgeschlagen werden

•           Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

•           Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte-Ruhestand versetzt werden können,

•           Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,

•           gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,

•           Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

 

 

Persönliche Voraussetzungen:

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen, wie in der Anklage behauptet, ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

 

Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

 

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung (Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich).

 

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben.

 

Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

 

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Gericht erforderlich. Gegen die Stimmen beider Schöffen kann also auch ein Richter niemanden verurteilen. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

 

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

 

 

Hier nochmal der Link für die Bewerbungsformulare

 

•           Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste Schöffenwahl 2023

 

•           Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste der Jugendschöffenwahl 2023

 

 

Bitte senden Sie dieses Formular ausgefüllt und unterschrieben

an – sie erhalten dann eine Eingangsbestätigung.

 

Weitere Informationen und alles Wichtige zum Amt eines Schöffen

finden Sie auf der Website

www.schoeffenwahl.de .